Content.php
StartseiteKompendiumBereichsübergreifende Grundsätze (Strukturfonds) und Querschnittsziel (GAP)Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH)

Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH)

Auch die Investitionen des Europäischen Union sollen ausschließlich in ökologisch nachhaltigen Vorhaben fließen und die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der EU beachten.
Mit dem sog „Do-no-significant-harm (DNSH)-Prinzip“ soll sichergestellt werden, dass Investitionen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltziele verursachen.

Weiterführende Informationen
Umsetzung des DNSH-Prinzips im Brandenburger EFRE (PDF, kein Link vorhanden)