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Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (DNSH)

Auch die Investitionen des Europäischen Union sollen ausschließlich in ökologisch nachhaltigen Vorhaben fließen und die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der EU beachten.
Mit dem sog „Do-no-significant-harm (DNSH)-Prinzip“ soll sichergestellt werden, dass Investitionen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltziele verursachen.

Weiterführende Informationen
Umsetzung des DNSH-Prinzips im Brandenburger EFRE