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StartseiteKompendiumBereichsübergreifende Grundsätze (Strukturfonds) und Querschnittsziel (GAP)Einhaltung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaabkommens

Einhaltung der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung und des Pariser Klimaabkommens

Die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität gehören ebenso zu den bereichsübergreifenden Zielen der EU-Förderung. Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management sind zu erfüllen. Es geht um die Übernahme von Umweltverantwortung und Umwelt- und Klimaschutz auf allen Ebenen der EU-Förderung – von der Analyse, über die Zielsetzung und Planung, bis zur Evaluation – durch spezifische Aktionen sowie einen Mainstreaming-Ansatz (Doppelstrategie) zu verankern.

Die17 UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit ihren 169 Unterzielen sind das Kernstück der Agenda 2030. Sie tragen der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der nachhaltigen Entwicklung in ausgewogener Weise Rechnung und führen zum ersten Mal Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung in einer Agenda zusammen. Sie sollen bis 2030 global und von allen UNO-Mitgliedstaaten erreicht werden.

Das Pariser Klimaabkommen wurde am 12. Dezember 2015 auf der Weltklimakonferenz in der französischen Hauptstadt beschlossen. Im Sinne der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verpflichteten sich mit diesem Übereinkommen 195 Staaten, den Klimawandel einzudämmen und die Weltwirtschaft klimafreundlich umzugestalten. Zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens hat die Europäische Union 2019 den European Green Deal beschlossen.